Welche Bedeutung hat Equal Pay für Arbeitnehmer:innen in Zeitarbeit? Lesen Sie die wichtigsten Fakten anschaulich erklärt!
Als Personaldienstleister im Familienbetrieb mit über 50-jähriger Tradition ist persona service schon immer ein Vorreiter für Fairness in der Branche. Seit 2012 ist außerdem auch von staatlicher Seite eine immer stärkere Tendenz zur Angleichung der Rechte von Zeitarbeitnehmer:innen zu beobachten (mehr hierzu unter Geschichte der Zeitarbeit).
Dies hatte zum Beispiel die Einführung von Equal Pay im Jahr 2003 und der Branchenzuschläge im Jahr 2012 zur Folge.
Ins Deutsche übersetzt bedeutet der Fachbegriff „gleiche Bezahlung“. Der Grundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert und ermöglicht Arbeitnehmer:innen in Arbeitnehmerüberlassung das Recht auf ein gleich hohes Entgelt.
Man unterscheidet das tarifliche und das gesetzliche Equal Pay (mehr dazu im nächsten Abschnitt). Bei der Anwendung eines Tarifvertrags wird Equal Pay nach 9 Monaten (ohne Branchenzuschläge) und 15 Monaten (mit Branchenzuschlägen) erreicht.
Mitarbeiter:innen von persona service profitieren übrigens vom tariflichen Equal Pay im Rahmen des iGZ-DGB-Tarifwerks, denn diese Variante des Tarifvertrags bietet die meisten Vorteile und die größte Sicherheit.
Davon wollen Sie auch profitieren?
Beim tariflichen Equal Pay muss zwischen Branchen mit Branchenzuschlägen und Branchen ohne Branchenzuschläge unterschieden werden. Findet ein Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen Anwendung, werden die Gehälter von Anfang an stufenweise angepasst. Die gestaffelten Erhöhungen richten sich nach der Einsatzdauer des Zeitarbeitspersonals im Kundenunternehmen. Ein solcher Branchenzuschlagstarifvertrag wirkt sich für Arbeitnehmer:innen sehr positiv aus. Die monetäre Gleichstellung in Tarifverträgen mit Branchenzuschlägen tritt nach 15 Monaten in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer im 16. Monat entweder das Gehalt vergleichbarer im Kundenbetrieb beschäftigter Angestellter oder den durch die 6. Stufe der Branchenzuschläge festgelegten Lohn erhält. Die 6. Stufe entspricht dem im Tarifvertrag als gleichwertig definierten Entgelt. Welche Regelung zutrifft, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Anpassung hängt dabei allerdings auch von dem Lohn ab, der im Kundenbetrieb gezahlt wird. Es gibt eine Deckelung durch den sog. Vergleichslohn. Das ist der Lohn, der dem Personal des Kundenunternehmens in vergleichbarer Position gezahlt wird. Ist der Vergleichslohn im Kundenbetrieb niedriger als die Bezahlung durch das Zeitarbeitsunternehmen – das heißt, das Personal in Arbeitnehmerüberlassung verdient von Anfang an mehr als das Stamm-Personal – gibt es keine gestaffelten Erhöhungen. Wenn ein Tarifvertrag ohne Branchenzuschläge angewandt wird, profitiert das Personal in Arbeitnehmerüberlassung ab neun Monaten ununterbrochener Einsatzdauer im Kundenunternehmen von Equal Pay.
Das gesetzliche Equal Pay greift nach § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet. Equal Pay gilt dann ab dem ersten Tag. Damit sollen Arbeitnehmer:innen geschützt werden, die von keinem Tarifvertrag profitieren, denn ein Tarifvertrag steht für Professionalität und bedeutet für Angestellte in Zeitarbeit enorme Vorteile.
Der Vergleichslohn entspricht dem Entgelt von Mitarbeiter:innen des Kundenbetriebs, die eine vergleichbare Qualifikation und Funktion haben. Sind in dem Kundenunternehmen keine vergleichbar qualifizierten Stamm-Mitarbeiter:innen beschäftigt, muss ein fiktives Entgelt festgelegt werden. Der Verdienst, den die Zeitarbeitnehmerin oder der Zeitarbeitnehmer als Mitglied des Stammpersonals im Unternehmen bekommen würde, dient hier als Grundlage. Sollte es so sein, dass Zeitarbeitnehmer:innen dann mehr verdienen als das Stammpersonal, darf das Entgelt nicht abgesenkt werden.
Equal Pay bezieht sich auf sämtliche Vergütungen des Arbeitsverhältnisses. Unsere persona service-Mitarbeiter:innen in den Kundenbetrieben profitieren in diesem Fall unter anderem von:
Zudem haben Mitarbeiter:innen des Personaldienstleisters auch Anspruch auf auch Sachbezüge, insofern diese vergleichbaren Stammarbeitnehmer:innen auch zustehen. Dazu zählen beispielsweise Vergünstigungen, Diensthandys oder Job-Tickets.
Hier gibt es eine Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht, wenn aufgrund eines Branchenzuschlagstarifvertrages die 6. Stufe (dies ist die höchste Stufe) gezahlt wird; denn dann erhalten Mitarbeitende den Lohn entsprechend der 6. Stufe.
Die Nichteinhaltung von Equal Pay hat für beide Seiten, Personaldienstleister wie Einsatzbetrieb, erhebliche Folgen.
Zeitarbeitnehmer:innen sollen mit der Regelung ein gleichwertiges Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter:innen erhalten. Equal Pay stellt Zeitarbeitnehmende und Stammmitarbeitende bei der Entgeltauszahlung gleich.