In unserem Artikel haben wir alle relevanten Informationen zur Höchstüberlassungsdauer für Sie zusammengefasst.
Sie sind Mechatronikerin oder Mechatroniker und auf der Suche nach Arbeit. Um möglichst effizient und sorgenfrei eine Stelle zu finden, kontaktieren Sie die persona service-Niederlassung in Ihrem Ort. Nachdem Sie in unseren Mitarbeiterpool aufgenommen worden sind, sucht persona service ein passendes Unternehmen und findet für Sie eine Stelle bei einem langjährigen Kunden, einem Automobil-Zulieferer. Sie arbeiten also für persona service in dem Kundenunternehmen für bis zu 18 Monate – der Höchstüberlassungsdauer.
Die genaue Regelung besagt, dass Personal in Zeitarbeit nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an dasselbe Unternehmen überlassen werden darf. Was gilt also als Unterbrechung dieser 18 Monate? Wer mal einen Tag krank ist oder in Urlaub fährt, unterbricht diese Zählung nicht. Lediglich wer mehr als drei Monate, also mindestens drei Monate und einen Tag, nicht bei dem Unternehmen eingesetzt wurde, unterbricht – also „nullt“ – formal die Höchstüberlassungsdauer. Dabei wird die Dauer der Tätigkeit ab dem ersten Arbeitstag gezählt. Auch eine Krankheit von drei Monaten wird nicht als Unterbrechung gezählt, wenn der Arbeitnehmer noch an das Unternehmen überlassen wurde.
Kurzum: Endet die Überlassung nach 18 Monaten, kann der oder die Angestellte in Zeitarbeit frühestens nach drei Monaten und einem Tag wieder im gleichen Unternehmen eingesetzt werden.
Beispiel: Ihre Arbeit beim Automobil-Zulieferer gefällt Ihnen sehr und auch das Unternehmen ist vollauf zufrieden mit Ihnen. Nach 18 Monaten endet der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Sie bekommen einen neuen Einsatz von persona service. Nach vier Monaten fällt ein anderer Landschaftsgärtner unerwartet im Stadtpark aus. Da der Kunde Ihre Arbeit kennt und wertschätzt, wendet er sich wieder an persona service und fragt an, ob Sie wieder eingesetzt werden können. Da mehr als 3 Monate und 1 Tag vergangen sind, können Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Die Höchstüberlassungsdauer ist eine Regelung innerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG, welches die rechtliche Grundlage für Zeitarbeit darstellt. Das AÜG, welches erstmals 1972 in Kraft trat, schützt damit Angestellte in Zeitarbeit und Arbeitgeber, indem es regelt, unter welchen Bedingungen Personalleasing stattfinden kann. Zu Beginn der Regelung vor 50 Jahren erlaubte der Gesetzgeber lediglich eine Höchstüberlassungsdauer von drei Monaten, welche über die Jahre stetig erhöht wurde, bis die Maximaldauer von 24 Monaten im Jahr 2003 gänzlich gestrichen wurde. Durch das Außerkrafttreten einer exakten Höchstüberlassungsdauer gab es unterschiedliche Auslegungen, wie lange Zeitarbeitspersonal in einem Unternehmen bleiben darf, da die gesetzliche Grundlage lediglich auf „vorübergehende Arbeit“ verwies. Seit 2017 gibt es nun wieder eine gesetzlich geregelte Höchstüberlassungsdauer, die besagt, dass Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter höchstens 18 Monate lang für dasselbe Unternehmen tätig sein dürfen. Mit der aktuellen Regelung können Angestellte in Arbeitnehmerüberlassung sowohl lange in einem Unternehmen tätig sein oder in kürzeren Zeiträumen viele Erfahrungen sammeln. So ist für beide Seiten Flexibilität gegeben.
Kurzer Überblick:
Grundsätzlich ist es als Zeitarbeiternehmerin bzw. -nehmer möglich, länger als 18 Monate an einen Kundenbetrieb überlassen zu werden. Auch abweichende Festlegungen nach unten, zum Beispiel auf 12 Monate, sind möglich. Dies trifft dann zu, wenn das Kundenunternehmen tarifgebunden ist und dieser Tarifvertrag (der des Kundenunternehmens, nicht der des Personaldienstleisters) eine andere Zeitspanne vorgibt oder eine sog. Öffnungsklausel, die Abweichungen zulässt, enthält. Im zweiten Fall muss der Betriebsrat mitentscheiden.
Ist das Kundenunternehmen nicht an einen Tarif gebunden, kann die Höchstüberlassungsdauer ebenfalls abweichen. Eine solche Abweichung wird in einer sog. Betriebsvereinbarung festgehalten. Hier muss auf jeden Fall der Betriebsrat zustimmen. Die Grundlage bietet auch hier der Tarifvertrag der Einsatzbranche.
Wie aber sieht es aus, wenn Angestellte in Zeitarbeit beispielsweise nur für zwei Tage in der Woche arbeiten? Ist das eine Ausnahme? Die Antwort: Auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht die vollen fünf Werktage arbeitet, gilt der Zeitpunkt, seitdem sie oder er im Einsatz ist. Beispiel: Sie arbeiten nur zwei von fünf Werktagen im Stadtpark und haben ihr Arbeitsverhältnis am 01. Juni begonnen. Demnach können Sie dort bis Ende November des darauffolgenden Jahres arbeiten.