Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Personalvermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der persona service AG & Co. KG (nachfolgend „ps“) gelten, sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet Personalvermittlung zwischen ps und dem Auftraggeber zum Zwecke der Vermittlung eines Arbeitnehmers im Auftrag des Auftraggebers.

1.2
Sobald persona service dem Auftraggeber einen Lebenslauf bzw. ein Profil, der/das die Identität eines Kandidaten offenlegt, zur Verfügung gestellt hat, gilt dieser Kandidat als von persona service „vorgeschlagen" im Sinne der Bestimmungen dieser AGB.

1.3
Hat sich ein durch ps vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem gegenüber ps erteilten Suchauftrag beim Auftraggeber beworben oder wurde dessen Lebenslauf bzw. Profil dem Auftraggeber bereits anderweitig vorgeschlagen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich oder per E-Mail in Textform gegenüber ps anzuzeigen; andernfalls steht ps im Falle eines Vertragsabschlusses zwischen dem Auftraggeber und diesem Kandidaten einen Honoraranspruch gemäß Ziffer 2 dieser AGB zu.

1.4
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Bewerber durch die Anreise zu Vorstellungsgesprächen entstandenen Fahrtkosten oder notwendigen Flugkosten in Höhe des bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltenden Tarifs zweiter Klasse zu erstatten. Bei der Anreise mit dem PKW erstattet der Auftraggeber die Höhe in Anlehnung an die jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen über Kostenerstattung bei Benutzung von Privatfahrzeugen für Dienstreisen.

2. Vergütung, Kosten, Zahlungsbedingungen

2.1
ps erhält von dem Auftraggeber ein erfolgsabhängiges Honorar, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Vorlage des Bewerberprofils zwischen dem von ps vorgestellten Bewerber und dem Kunden oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

2.2
ps hat in diesem Fall gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 30% des Bruttojahresgehaltes des vermittelten Bewerbers. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zur Höhe des Vermittlungshonorars gehen dieser Regelung vor.

2.3
Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Kunden vertraglich zustehende Entgelt verstanden, insbesondere freiwillige Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter sowie geldwerte Vorteile aus Sachbezügen. Das Vermittlungshonorar wird mit Datum der Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Bewerber und dem Kunden oder, in Ermangelung eines schriftlichen Vertrages, mit Aufnahme der Tätigkeit des Bewerbers beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen von persona service sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen.

2.4
Der Kunde ist verpflichtet, ps über den Abschluss des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen sowie auf Verlangen von ps jederzeit in Textform Auskunft über den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienst- oder Arbeitsvertrages bzw. der Tätigkeitsaufnahme und die Höhe und Zusammensetzung des jeweiligen Bruttojahresgehaltes zu geben.

3. Allgemeine Vereinbarungen

3.1
ps übernimmt keine Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden im Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung. Zudem übernimmt ps keine Haftung für die Eignung des Bewerbers. Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Arbeitsbeginn trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl des Bewerbers.

3.2
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Vermittlungsauftrag ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung gelten jeweils in der aktuellen Fassung. Diese sind im Kundenportal unter der Rubrik „Geschäft & Tarif“ jederzeit für den Auftraggeber einsehbar.

4. Schlussbestimmungen

4.1
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber ps aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu  machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.2
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ps.

4.3
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahekommen.

4.4
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Lüdenscheid vereinbart. Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Lüdenscheid und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.